Urheberrechtsgesetz und Zitatrecht

Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Rechtsgutachten, dass von der Gesellschaft für Musiktheorie (GMTH) bei dem Rechtsanwalt Friedrich Bauer LL.M. (Kanzlei Rechtsanwälte Charlottenburg) in Auftrag gegeben worden ist sowie auf einer rückversichernden Anfrage bei der auf Medienrecht spezialisierten Kölner Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.


Zum Wortlaut des § 51 UrhG zum Zitat

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn


  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Nach dem o.g. Gutachten wurde durch die Neufassung des § 51 im Jahr 2008 das Zitatrecht auf erschienene Multimediawerke erweitert, d.h., sowohl Großzitate als auch Kleinzitate sind in Verbindung mit Multimediawerken zulässig, wenn »in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen« werden oder »einer der nach geltendem Recht in Ziff. 2 oder 3 genannten Fälle« vorliegt. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem zitierenden Werk um ein wissenschaftliches Werk (gleich welcher Werkgattung) handelt, wobei auch populärwissenschaftliche Werke wissenschaftliche Werke im Sinne des § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG sind. Das entscheidende Kriterium für die Klassifizierung als ein wissenschaftliches Werk ist »die Vermittlung von Erkenntnissen bzw. das Vorliegen eines Erkenntnisbezuges«.


Da außer Frage stehen dürfte, dass bei den hier veröffentlichten und gemeinnützig zur Verfügung gestellten Tutorials für Musiktheorie »die Vermittlung von Erkenntnissen bzw. das Vorliegen eines Erkenntnisbezuges« im Vordergrund steht, es sich also um wissenschaftliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, wird auf musikanalyse.net vom Zitatrecht Gebrauch gemacht. Das heißt, es wird die Möglichkeit gegeben, in gebotenem Umfang Werkteile und ggf. auch einzelne Sätze eines Werkes aus urheberrechtsgeschützen Soundfiles anzuhören. Selbstverständlich wird zu den in den Texten dargestellten eigenen Gedanken und den verwendeten fremden Werken bzw. Werkteilen ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt, so dass »das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung« dient. Die zitierten Werke werden dabei selbstverständlich in unbearbeiteter Form wiedergegeben.


Um einen ›versehentlichen‹ Missbrauch der urheberrechtsgeschützen Klangbeispiele zu verhindern, wird beim erstmaligen Berühren eines Audioplayers auf musikanalyse.net ein Dialog angezeigt, der über die Rechtslage der Klangbeispiele informiert. Erst die Bestätigung, dass der Sinn dieser Information verstanden worden ist, ermöglicht das Abspielen urheberrechtsgeschützter Klangbeispiele. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die urheberrechtsgeschützen Dateien nicht versehentlich heruntergeladen und verbreitet werden. Das Herunterladen und Verbreiten urheberrechtsgeschützten Materials ist selbstverständlich verboten und strafbar.